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Юриспруденция квалификации Бакалавр НЕМЕЦКИЙ ЯЗЫК В СФЕРЕ ЮРИСПРУДЕНЦИИ

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НАЦИОНАЛЬНЫЙ ИНСТИТУТ БИЗНЕСА

Заочный факультет экономики и права

Раздаточный  материал заочного факультета по направлению

подготовки «Юриспруденция» квалификации «Бакалавр»

НЕМЕЦКИЙ ЯЗЫК В СФЕРЕ

ЮРИСПРУДЕНЦИИ

Рабочая тетрадь: тексты и упражнения второго семестра

              Студента__________________________________________________

(фамилия, имя, отчество)

              Курс__________, группа____________, специальность_______________

 

Преподаватель___________________

                                                                                          ________________________________

                                                                               ________________________________

                                                                                                              (фамилия,   инициалы,

                                                                                                              ученое звание, степень)

                  Зачтена                           Оценка                 Подпись преподавателя

              "___"_________201____г.      "_________"             ____________________           

Москва  201      

ПРЯМОЙ ТЕМАТИЧЕСКИЙ СЛОВАРЬ

Прямой тематический словарь составлениз текстов и упражнений настоящей рабочей тетради. Слова из словаря повторяются в  Vokabeln zum Text

Выучить слова и выражения в прямом и обратном переводе для:

  •  перевода текстов на практических занятиях;
    •  перевода текста на экзамене:
    •  ответа при опросе преподавателя.

die Anpassungsregelungen – урегулирование (приведение) старых законов  

                         (ГДР) в соответствии с законами ФРГ после объединения

der bargeldlose Zahlungsverkehr – безналичный расчёт

Bedürfhisse haben - иметь потребности 

die Bereicheобласть, сфера 

die Bereitschaftspolizei – военизированные полицейские части, особые отря

                                        ды   полиции

die Beschränkung , en – ограничение

Bestrafen (te, t) – наказывать, карать 

das Bundesrechtфедеральное право

das Bürgerliche Gesetzbuch – гражданское законодательство

ein Gesetz beschließen (о,о, – принять закон

die Ein richtung, enучреждение 

ein Verbrechen aufdecken, untersuchen, aufklärenобнаружить, расследо

                                                   вать, раскрыть преступление

eine Tat begehen (i, a) – совершить преступное деяние 

der Erkennungsdienst – 1) отдел криминал. Техники; 2) служба уголовной

                                               регистрации

die Festnahme – арест

 der Freheitsentzugлишение свободы 

Gebieten (gebot, geboten) – предлагать

dem Gemeinderecht – коммунальное право

das Gericht – суд

das Gerichtsverfassungsgesetz – закон о судоустройстве

das geschriebenes Rechtписаное право

das Gesetzbücher, er – кодекс, уложение, свод законов

das Gesetzeзакон

das Grundgesetz – Основной закон

der Grundsatz der Vertragsfreiheit – принцип свободы заключения договоров

das Handelsgesetzbuch – торговое законодательство

hat zu regeln - обязано регулировать

in Gewahrsam halten (ie, a) – держать под арестом

in Konflikt treaten - вступать в конфликт

die innere Sicherheit – внутренняя безопасность

die Kriminalität  bekämpfen – бороться с преступностью

die Kriminalität – преступность

die Kriminalität verhüten, vorbeugen – предотвращать, предупреждать  пре-

                                                              ступность

das Kündigungsschutzgesetz – закон о защиты от увольнения

das Landesrechtземельное правоder Mittäter  - соучастник

Leistungen, en – (зд.)выплаты

das Mitbestimmungsgesetz, en – закон об участии в управлении предприятием

die öffentliche Sicherheit -  общественная безопасность

der Polizeieinzeldienst – полицейский спецназ

der Rauschgifthandel – торговля наркотиками

Rechnung tragen (Dat) – учитывать что-либо

die Rechtsangleichungвыравнивание права

die Rechtseinheit – единство по правовым вопросам

die Rechtsordnungправопорядок

die Rechtsverordnungen, en, – предписание, нормы

Rückwirken – иметь обратную силу

Rückwirkend – с использованием обратной силы

der Rundfunkрадио

Schaffen (schaf, geschaffen) – свобода предпринимательства

die Schutzpolizei –общеполицейские части 

das Strafrecht – уголовное право

Strafrichter – судья по уголовным делам

die Straftat, en – преступность, уголовно наказуемое деяние

der Strafur – наказание (уголовное)

umfassen – охватывать

untersagen-запрещать

Verbieten (verbot, verboten) – запрещать

das Verbrechen – преступность

der Verbrecher, der Täter – преступник

das Verfahrensrech – 1) способ, метод, процедура; 2) производство по делу,

                                        процесс

Vergnügungen - различные удовольствия

das Verhalten - поведение

die Verkehrspolizei – транспортная полиция

die Wasserschutzpolizei – водная полиция

die Weltanschauung

das Wesen - суть; система 

                                   

                                 


ОБРАТНЫЙ ТЕМАТИЧЕСКИЙ СЛОВАРЬ

арест die Festnahme

безналичный расчёт  – der bargeldlose Zahlungsverkehr

бороться с преступностью  – die Kriminalität  bekämpfen

внутренняя безопасность -  die innere Sicherheit  

водная полиция die Wasserschutzpolizei 

военизированные полицейские части, особые отряды полиции - die 

                                    Bereitschaftspolizei

вступать в конфликт in Konflikt treaten

выплаты Leistungen, en 

выравнивание права die Rechtsangleichung

гражданское законодательство das Bürgerliche Gesetzbuch

держать под арестом in Gewahrsam halten (ie, a)

единство по правовым вопросам die Rechtseinheit

закон das Gesetze 

закон о защиты от увольнения das Kündigungsschutzgesetz

закон о судоустройстве das Gerichtsverfassungsgesetz

закон об участии в управлении предприятием das Mitbestimmungsgesetz, en  

запрещать untersagen

запрещать Verbieten (verbot, verboten)

земельное право das Landesrecht

иметь обратную силу Rückwirken

иметь потребности Bedürfhisse haben 

кодекс, уложение, свод законов das Gesetzbücher, er

коммунальное право dem Gemeinderecht

лишение свободы der Freheitsentzug

наказание (уголовное)der Strafur

наказывать, карать Bestrafen (te, t)

нет перевода die Weltanschauung

область, сфера die Bereiche 

обнаружить, расследовать, раскрыть преступление -  ein Verbrechen auf

                        decken, untersuchen - aufklären 

общеполицейские части -  die Schutzpolizei 

общественная безопасность  – die öffentliche Sicherheit

обязано регулировать –  hat zu regeln 

ограничение die Beschränkung , en 

основной закон das Grundgesetz 

отдел криминальной техники –  der Erkennungsdienst 

охватывать umfassen

писаное право das geschriebenes Recht

поведение das Verhalten 

полицейский спецназ der Polizeieinzeldienst

правопорядок die Rechtsordnung

предлагать Gebieten (gebot, geboten)

предотвращать, предупреждать  преступность –  die Kriminalität verhüten,

предписание, нормы die Rechtsverordnungen, en

преступник  – der Verbrecher, der Täter

преступность das Verbrechen

преступность die Kriminalität

преступность, уголовно наказуемое деяние die Straftat, en 

принцип свободы заключения договоров der Grundsatz der Vertragsfrei heit -

принять закон ein Gesetz beschließen (о,о)

производство по делу, процесс das Verfahrensrech

радио der Rundfunk

различные удовольствия Vergnügungen 

с использованием обратной силы Rückwirkend 

свобода предпринимательства Schaffen (schaf, geschaffen)

служба уголовной регистрации –  der Erkennungsdienst

совершить преступное деяние –  eine Tat begehen (i, a)

соучастник der Mittäter 

способ, метод, процедура das Verfahrensrech 

суд das Gericht 

судья по уголовным делам Strafrichter 

суть; система das Wesen 

торговля наркотиками der Rauschgifthandel 

торговое законодательство das Handelsgesetzbuch 

транспортная полиция –  die Verkehrspolizei

уголовное право das Strafrecht

урегулирование (приведение) старых законов  (ГДР) в соответствии с зако

                       нами ФРГ после объединения - die Anpassungsregelungen

учитывать что-либо Rechnung tragen (Dat) 

учреждение die Ein richtung, en

федеральное право das Bundesrecht 


Recht

A.

1. Was ist Recht

Die Menshen haben verschiedene Bedürfhisse. Sie brauchen Nahrung, Bekleidung, Wohnung. Sie streben nach (стремиться к...) Wissen, Kunst und Vergnügimgen. Manchmal geraten diese Bedürfhisse in Konflikt.

Das Recht hat alle Interessen der Menschen zu regeln. Zum Beispiel, es untersagt, nachts auf den Straßen zu lärmen.

Das Recht ist also ein Instrument für die Organisierung und Leitung der Wirtschaft, der Bildung, der Kultur des ganzen Staats, - und Gesellschaftswesens. Das Ziel der rechtlichen Verhaltensnormen ist die Sicherung bestimmter Interessen von verschiedenen Bevölkerungsgruppen.

Das Recht gehört gemeinsam mit Brauch, Sitte, Moral und Religion zu den sozialen Ordnungssystemen der Menschen. Das Recht koordiniert das Verhalten der Menschen durch Gebote, Verbote und Erlaubnisse. Es gibt offentliche und private Rechte.

Alle Rechte enthält das Grundgesetz fürdie Bundesrepublik Deutschland, das am 23. Mai 1949 verkündct und angenommen wurde.

Vokabeln zum Text

Bedürfhisse haben - иметь потребности 

in Konflikt treaten - вступать в конфликт

Vergnügungen - различные удовольствия

hat zu regeln - обязано регулировать

untersagen-запрещать

das Wesen - суть; система

das Verhalten - поведение

2. Die Rechtsordnung

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist überwiegend geschriebenes Recht. Der größte Teil davon ist Bundesrecht; dieses umfaßt über 4 000 Gesetze und Rechtsverordnungen. Das Landesrecht betrifft neben dem Polizeiwesen und dem Gemeinderecht vor allem die Bereiche Schulen und Universitäten sowie Presse und Rundfunk. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde bestimmt, daß ab 3. Oktober 1990 grundsätzlich das gesamte Bundesrecht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft tritt.

In den vier Jahrzehnten der Teilung hatten sich die Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der DDR völlig auseinanderentwickelt. Das „Sozialistische Recht" der DDR war ein politisches Instrument zur Durchsetzung der marxistisch-leninistischen Weltanschauung. 1990 war die Überlegung entscheidend, als Folge des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, im gesamten Bundesgebiet möglichst rasch eine weitgehende Rechtsangleichung und damit die Rechtseinheit zu schaffen. Auch im Interesse des wirtschaftlichen Aufbaus der neuen Bundesländer war dies von grundlegender Bedeutung. Um der besonderen Entwicklung in der DDR und den dort gewachsenen Strukturen Rechnung zu tragen, wurden umfangreiche Anpassungsregelungen in fast allen Rechtsbereichen vorgesehen.

Vokabeln zum Text

die Rechtsordnung – правопорядок

das geschriebenes Recht – писаное право

das Bundesrecht – федеральное право

das Landesrechtземельное право

dem Gemeinderecht – коммунальное право

die Weltanschauung

umfassen охватывать

das Gesetze – закон

die Rechtsverordnungen, en, – предписание, нормы

die Bereicheобласть, сфера 

der Rundfunk – радио

die Rechtsangleichung – выравнивание права

die Rechtseinheit – единство по правовым вопросам

die Anpassungsregelungen – урегулирование (приведение) старых законов (ГДР) в соответствии с законами ФРГ после объединения

3. Der Rechtsstaat. Historisch gesehen, geht das Recht in der Bundesrepublik auf das teilweise übernommene Römische Recht und zahlreiche Rechtsquellen aus den einzelnen Gebieten zurück. Im 19. Jahrhundert wurde zum ersten Mal ein einheitliches Privatrecht für das gesamte Deutsche Reich geschaffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch bewahren bis heute den liberalen Geist ihrer Entstehungszeit. Sie sind beherrscht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Die Garantien des Rechtsstaats werden vor allem im materiellen Recht und im Verfahrensrecht deutlich. Im Strafrecht gilt der vom Grundgesetz in Verfassungsrang erhobene Satz, daß eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (nulla poena sine lege). Dem Strafrichter ist es daher verboten, Strafbarkeitslücken durch Anwendung von Rechtsvorschriften für ähnlich gelagerte Fälle zu schließen oder Strafgesetze rückwirkend anzuwenden. Verfassungsrang hat auch der Satz, daß niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Beschränkungen der Freiheit der Person sind nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes möglich. Über die Zulässigkeit und Dauer eines Freheitsentzugs hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsbeschränkung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung erbeizuführen.

Der Polizei ist zwar eine vorläufige Festnahme erlaubt, doch darf sie aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in Gewahrsam halten. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör — auch das ist ein in der Verfassung verankerter, wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.

Die Rechtsprechung ist unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut. Diese dürfen grundsätzlich nicht ihres Amtes enthoben und nicht gegen ihren Willen versetzt werden. Ausnahmegerichte sind verboten.

Die rechtsstaatlichen Fundamente des Rechtswesens wurden in Deutschland fast vollständig schon durch Justizgesetze aus dem 19. Jahrhundert gelegt. Es sind vor allem das Gerichtsverfassungsgesetz, das Aufbau, Organisation und Zustän-digkeit der Gerichte regelt, die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das 1900 in Kraft trat, und die Zivil- und Straf-prozeßordnung wurden im letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts der kaiserlichen Regierung durch die liberalen und demokratischen Kräfte in zäher parlamentarischer Auseinandersetzung abgerungen. Deutsche Gesetzbücher sind vorbildlich auch für ausländische Rechtsordnungen: So hat das Bürgerliche Gesetzbuch bei der Entstehung der Zivilgesetzbücher in Japan und Griechenland Pate gestanden.

Vokabeln zum Text

Schaffen (schaf, geschaffen) – свобода предпринимательства

das Bürgerliche Gesetzbuch – гражданское законодательство

das Handelsgesetzbuch – торговое законодательство

der Grundsatz der Vertragsfreiheit – принцип свободы заключения договоров

das Verfahrensrech – 1) способ, метод, процедура; 2) производство по делу, процесс

das Strafrechtуголовное право

der Strafur – наказание (уголовное)

Bestrafen (te, t) – наказывать, карать

eine Tat begehen (i, a) – совершить преступное деяние

Strafrichter – судья по уголовным делам

Verbieten (verbot, verboten) – запрещать

Rückwirkend – с использованием обратной силы

Rückwirkenиметь обратную силу

die Beschränkung , en – ограничение

der Freheitsentzug лишение свободы

die Festnahmeарест

in Gewahrsam halten (ie, a) – держать под арестом

das Gerichtсуд

das Gerichtsverfassungsgesetz – закон о судоустройстве

das Gesetzbücher, er – кодекс, уложение, свод законов

4. Bürger und öffentliche Verwaltung. Nach einer über 100 Jahre dauernden rechtspolitischen Fortentwicklung vollendete das Grundgesetz einen umfassenden Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Bürger erhielt die Möglichkeit, jede ihn betreffende Maßnahme mit der Behauptung anzufechten, diese verletze ihn in seinen Rechten. Dies gilt für alle Maßnahmen der Verwaltung, sei es der Steuerbescheid oder die Entscheidung über die Versetzung in der Schule, sei es die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Versagung einer Baugenehmigung.

Die DDR kannte keine Verwaltungsgerichte; nunmehr ist auch in den neuen Ländern eine umfassende Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichte vorgesehen. Der Rechtsschutz durch die Fachgerichte wird ergänzt durch die Möglichkeit eines jeden Bürgers, sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Kläger muß geltend machen, durch eine Maßnahme der öffentlichen  Gewalt,  z. ß.  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  oder  einen Verwaltungsakt, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde kann in der Regel erst dann erhoben werden, wenn alle zulässigen Rechtsmittel vor den Fachgerichten ausgeschöpft worden sind.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe

5. Recht im Sozialstaat. Das Grundgesetz gebietet, die sozialstaatliche Ordnung auszubauen. Sozialen Bedürfnissen wird deshalb in der Gesetzgebung viel stärker als früher Rechnung getragen. In diesem Sinne wurde seit Gründung der Bundesrepublik eine Fülle von Gesetzen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts, beschlossen. Sie sichern dem einzelnen z. B. bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit sowie nach Eintritt in den Ruhestand unterschiedliche finanzielle Leistungen.

Ein eindrucksvolles Beispiel für die rechtliche Ausfüllung des Sozialstaats-prinzips ist das Arbeitsrecht. Ursprünglich war es im Bürgerlichen Gesetzbuch nur kurz in dem Titel über den „Dienstvertrag" geregelt. Heute umfaßt das Arbeitsrecht eine Vielzahl von Gesetzen und Tarifverträgen. Von besonderer Bedeutung sind das Tarifvertragsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz sowie die Mitbestimmungsgesetze und das Arbeitsgerichtsgesetz.

Vokabeln zum Text

das GrundgesetzОсновной закон

Gebieten (gebot, geboten)предлагать

Rechnung tragen (Dat) – учитывать что-либо

ein Gesetz beschließen (о,о, – принять закон

Leistungen, en(зд.)выплаты

das Kündigungsschutzgesetz – закон о защиты от увольнения

das Mitbestimmungsgesetz, en – закон об участии в управлении предприятием

6. Die Organisation der Rechtspflege. Die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik ist gekennzeichnet durch einen lückenlosen Rechtsschutz und weitgehende Spezialisierung. Sie besteht aus fünf Zweigen:

-Die sogenannten ordentlichen Gerichte sind zuständig für Strafsachen, Zivilsachen (z.B. bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen oder Mietverhältnissen, in Familien- und Erbschaftsangelegenheiten) und das Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit    (dazu    gehören z.B. Grundbuch-, Nachlaß-  und Vormundschaftssachen). Es gibt vier Ebenen: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof. In Strafsachen kann je nach Art des Falles jedes der drei zuerst genannten Gerichte, in Zivilsachen entweder das Amts-oder das Landgericht als Eingangsinstanz in Betracht kommen. Bis zu zwei weitere Instanzen sind für Berufung und Revision vorgesehen.

- Die Arbeitsgerichte (mit den drei Instanzen Arbeitsgericht – Lan-desarbeitsgericht - Bundesarbeitsgericht) sind zuständig für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Tarifvertrag und Arbeitsvertrag sowie für Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Vor den Arbeitsgerichten geht es beispielsweise um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung.

- Die Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht - Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof - Bundesverwaltungsgericht) sind zuständig für alle Prozesse im Verwaltungsrecht, wenn sie nicht unter die Kompetenz der Sozial- und Finanzgerichte oder - ausnahmsweise - der ordentlichen Gerichte fallen oder wenn nicht eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt.

- Die Sozialgerichte (Sozialgericht - Landessozialgericht – Bundes-sozialgericht) entscheiden in Streitigkeiten aus dem Gesamtbereich der Sozialversicherung.

- Die Finanzgerichte (Finanzgericht - Bundesfinanzhof) befassen sich mit Steuer- und Abgabesachen.

In den fünf neuen Bundesländern ist für eine Übergangszeit der frühere Gerichtsaufbau beibehalten worden. Es entscheiden dort also die Kreisgerichte und die Bezirksgerichte in allen Angelegenheiten, die in den alten Ländern den Gerichten der fünf Gerichtszweige zugewiesen sind. Einige der neuen Länder haben bereits die Arbeitsgerichtsbarkeit verselbständigt.

Außerhalb dieser oben dargestellten fünf Zweige steht das Bundesver-fassungsgericht, das nicht nur das höchste Gericht des Bundes ist, sondern zugleich ein Verfassungsorgan. Es entscheidet in Verfassungsstreitigkeiten.

Das System der Rechtsmittel ist vielfältig und eröffnet zahlreiche Möglichkeiten der Überprüfung. Gegen Urteile gibt es zwei Rechtsmittelformen. Die Berufung eröffnet eine Kontrolle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Vor der Berufungsinstanz können also auch neue Tatsachen vorgebracht werden. Die Revision, vielfach als Rechtsmittel gegen Berufungen zulässig, führt dagegen nur zu der Prüfung, ob das materielle Recht richtig angewandt und die wesentlichen Verfahrensvorschriften beachtet wurden.

Die Rechtsprechung wird in der Bundesrepublik Deutschland von etwa 20 000 Berufsrichtern wahrgenommen, von denen mehr als drei Viertel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig sind. Die meisten   Richter  sind   auf   Lebenszeit bestellt und in  

ihrer Rechtsprechung nur an Recht und Gesetz gebunden. Bei den Amtsgerichten werden die Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Das sind Justizbeamte des gehobenen Dienstes, keine Richter. In mehreren Gerichtszweigen wirken Laienrichter mit. Als Kenner der jeweiligen Lebensverhältnisse - etwa in Sachen der Arbeits- und Sozialgericht-sbarkeit - tragen sie zur Lebensnähe der gerichtlichen Entscheidung bei. Darüber hinaus verkörpern sie ein Stück unmittelbare Verantwortung des Bürgers für die Rechtspflege.

Die Staatsanwälte, von denen es über 4000 gibt, sind im wesentlichen im Strafverfahren tätig. Ihnen obliegt bei Vorliegen eines Verdachts die Aufklärung des Sachverhalts. Sie entscheiden darüber, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist; im gerichtlichen Verfahren haben sie die Anklage zu vertreten. Staatsanwälte sind nicht wie Richter persönlich und sachlich unabhängig, als Beamte sind sie an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden; allerdings sind dieser Weisungsgebundenheit enge Grenzen gesetzt.

Mehr als 60 000 Rechtsanwälte üben als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten einen freien Beruf aus. Durch die Vertretung ihrer Mandanten vor Gericht wirken sie an der Rechtspflege mit. Sie haben besondere Pflichten, deren Einhaltung von Ehrengerichten überwacht wird.

Berufsrichter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte müssen die „Befähigung zum Richteramt" besitzen. Das bedeutet: Sie müssen ein juristisches Studium und eine anschließende praktische Ausbildung absolviert und mit je einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben.

B. AUS DEM GRUNDGESETZ DER BRD

Der Parlametarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt,daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche von 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Festellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs.3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen. Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

1. Die Grundrechte

Artikel l [Menschenwürde - Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 [Allgemeines Freiheitsrecht]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5 [Meinungsfreiheit]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2)  Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schütze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6 (Ehe - Familie - Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7 [Schulwesen]

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a. 35 Abs. 2 und 3. Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes l geführt werden.

Artikel 10 [Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schütze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11 [Freizügigkeit]

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12 [Berufsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12 a [Zivile und militärische Dienstpflichten]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz l oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz l können bei den Streitkräflen, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. I begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz l findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

(l) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesezen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der den vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14 (Eigentum - Erbrecht - Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetze oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15 [Vergesellschaftung]

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16 [Staatsangehörigkeit - Auslieferung - Asylrecht]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Artikel 17 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a [Einschränkung der Grundrechte im Wehr- und Ersatz-dienst]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. l Satz l erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.


Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. l), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8). die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Abs. 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundes-verfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten - Rechtsweg]

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

2. Das Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt (BKA) mit Sitz in Wiesbaden und einer Hauptabteilung in der Nähe von Bonn ist die Zentralstelle für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Verbrechensbekämpfung.

Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für die kriminalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung und wertet diese aus. Das BKA unterhält kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Einrichtungen und fungiert als Nationales Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL). In Fallen schwerer Kriminalitat nimmt das BKA die Strafverfolgung selbst wahr, z.B. bei international organisiertem Rauschgifthandel oder auf Ersuchen eines Bundeslandes. Die Si-cherheitsgruppe Bonn des BKA schützt die Verfassungsdrgane des Bundes und ihre Gäste.

Die Mitarbeiterzahl des BKA wurde seit 1969 fast vervierfacht und beträgt nun-mehr 3500. Dies war ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der inneren Sicherheit in der BRD, insbesondere zur Bekämpfung von Gewaltverbrechen terroristischer Gruppen und zur Eindämmung der schweren Kriminalität überhaupt.

Vokabeln zum Text

der Erkennungsdienst – 1) отдел криминальной техники; 2) служба уголов  

                                      ной  регистрации

die Ein richtung, en – учреждение

der Rauschgifthandel – торговля наркотиками

Aufgabe 1. Antworten Sie auf die Frage „Warum ist der Text „Das Bundeskriminalamt" so betitelt?"

Aufgabe 2. Was ist das Bundeskriminalamt und wo liegt es?

Aufgabe 3. Was können Sie Über die Funktionen und Aufgaben des BKA berichten?

Aufgabe 4 Warum wird in diesem Text die INTERPOL erwähnt?

Aufgabe 5. Stimmt das, daß das BKA einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung und Eindämmung der schweren Kriminalität leistet?

Aufgabe 6. Informieren Sie Ihre Studienfreunde kurz über das Bundeskriminamt.

3. Die Verfassungsschutzbehörden

Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegen ihre Besei-tigung und Unterwanderung wird vom Grundgesetz als Verfassungsschutz definiert. Um den Verfassungschutz wirksam gewährleisten zu können, sammeln die Verfas-sungsschutzbehörden des Bundes und der Länder die Informationen über extremisti-sche und sicherheitsgefährdende Bestrebungen und werten diese für die Bundes-und Landesregierungen, Exekutivbehörden und Gerichte aus. Ein weiteres Betätigungsfeld der Verfassungsschutzbehörden ist die Spionageabwehr, die Bekämpfung geheimdienstlicher Aktivitäten fremder Mächte auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Verfassungsbehörde des Bundes und gleichzeitig Zentralstelle zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes ist das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Köln. Das BfV untersteht dem Bundesminister des Innern. Es arbeitet mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz zusammen. Der Verfassungs-schutz ist ein reiner Nachrichtendienst. Er hat keine polizeilichen Exekutivbefügnisse.

Eine Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern findet in mehrfacher Hinsicht statt. Sie wird durch die verantwortlichen Minister, die Parla-mente und die Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Daneben unterliegt der Verfassungsschutz der Kontrolle durch die Gerichte sowie durch die öffentliche Meinung, die Presse und den Rundfunk.

Aufgabe 1. Worum handelt es sich in diesem Text?

Aufgabe 2. Erklären Sie, wozu die Verfassungsschutzbehörden dienen.

Aufgabe 3. Erzählen Sie Ihrem Studienkollegen über die Verfassungsschutzbehörden der BRD und deren Aufgaben.

Aufgabe 4. Stellen Sie zu diesem Text etwa 10 Fragen. Lassen Sie einen Studi-enfreund diese Fragen beantworten,

Aufgabe 5. Machen Sie sich mit der folgenden Information bekannt. Die Interpol wurde 1923 in Wien gegründet. 1946 wurde sie neu gegründet. Die Interpol verfolgt Rauschgifthandel, Falschgeldherstellung, Schmuggel und andere Verbrechen im internationalen Maßstab. Die Interpol hat ihren Sitz in Lyon (Frankreich) und wirkt auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nationaler Polizeibehörden (nicht einer staatlichen Vereinbarung).

Aufgabe 6. Antworten Sie anhand der Textinformation auf folgende Fragen:

  1.  Was für eine Organisation ist die Interpol?

  1.  Wann wurde die Interpol gegründet?

  1.  Wo liegt der Sitz der Interpol?

  1.  Welche Verbrechen verfolgt die Interpol?

  1.  Auf weicher Grundlage wirkt die Interpol?

4. Die Polizei der Länder

Die Polizei ist grundsätzlich ein Organ der einzelnen Bundesländer. Die Länder haben auf diesem Gebiet die Gesetzgebungsbefugnis, und so gibt es 16 verschiederte, in vielen wichtigen Fragen allerdings einander ähnliche Landespolizeigesetze. Eine enge Zusammenarbeit der Länderpolizeien ist durch regelmäßig stattfindende Konferenzen der Innenminister der Länder, an denen der Bundesminister des Innern auch teilnimmt, gesichert.

Die Aufgaben der Polizei sind vielseitig. In erster Linie ist sie verpflichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten sowie die Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen. Das Polizeiorgan, mit dem die Bürger am häufigsten in Berührung kommen, ist die Verkehrspolizei. Nicht minder wichtig für die innere Sicherheit sind die allgemeine Schutz-, Bereitschafts- und Wasserschutzpolizei sowie die Kriminalpolizei, die als einziger Teil der polizeilichen Exekutive nicht uniformiert ist. Bei der Verbrechensbekämpfung gilt das besondere Augenmerk der Gewaltkriminalität, der Wirtschaftskriminalitat, der Jugendkriminalitat und der Rauschgiftkriminalitat, außerdem in zunehmendem Maße dem politischen Extremismus und dem politisch motivierten Terror. Zur Heranbildung des polizeilichen Nachwuchses. zur Unterstützung des Polizeieinzeldienstes bei polizeilichen Großeinsätzen und zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen unterhalten die Länder kasemierte und einheitlich ausgebildete Bereitschaftspolizeien mit 25 000 Beamten. Die Bereitschaftspolizei wird durch den Bund einheitlich ausgestattet und auf ihre Einsatzfähigkeit standig überprüft.

Der Bundesgrenzschutz. Der Bundesgrenzschutz (BGS) ist eine Polizei des Bundes: er untersteht dem Bundesminister des Innern. Die Gesamtstärke des BGS beträgt etwa 23 000 Mann. Seine Hauptaufgabe besteht in der polizeilichen Überwachung der Grenzen. Er kontrolliert den die Grenzen überschreitenden Verkehr. Im Grenzgebiet hat er Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen. Der BGS sorgt auch für den Schutz von Bundesorganen (z.ß. Bundespräsidentenamt und Bundeskanzleramt). Er wird ferner zu Sicherheitsaufgaben bei Staatsbesuchen und ähnlichen Ereignissen ein-gesetzt.

Im  Fall eines  inneren Notstands können dem Bundesgrenzschutz besondere

Aufgaben zufallen. Er kann insbesondere zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines  Landes eingesetzt werden. Im Fall eines außeren Notstands (Verteidigungsfall), also

bei einem bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet von außen, kann die Bun-

desregierung, wenn es erforderlich ist. den BGS im gesamten Bundesgebiet einsetzen.

Vokabeln zum Text

die Schutzpolizeiобщеполицейские части.

die Wasserschutzpolizei – водная полиция.

die Bereitschaftspolizei – военизированные полицейские части, особые

                                            отряды полиции.

dieVerkehrspolizei – транспортная полиция.

der Polizeieinzeldienst – полицейский спецназ.

die innere Sicherheit – внутренняя безопасность

die öffentliche Sicherheit -  общественная безопасность

Aufgabe 1. Welche Arten von Polizei gibtes in den Ländern?

Aufgabe 2. Welche Aufgaben hat die Kriminalpolizei?

Aufgabe 3. Was bekämpft die Kriminalpolizei?

Aufgabe 4. Was uberwacht und schützt der BGS?

5. Organisierte Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland der Versuch eines Lagebildes

Organisierte Kriminalität wird sich zu einer entscheidenden Herausforderung für die innere Sicherheit der 90er Jahre entwickeln. Die Öffhung nach Osten schafft neue Tatgelegenheiten und beschleunigt damit diesen Prozeß.

Infolge fehlender Statistikdaten über Organisierte Kriminalitat gestaltet es sich schwierig, einen Lageüberblick über die Organisierte Kriminalität in der Bundesrepublik zu geben.

Organisierte Kriminalität ist grundsätzlich in jedem gewinnversprechenden De liktbereich denkbar. Die Schwerpunkte liegen jedoch in den Bereichen der qualifi- zierten Eigentumskriminalität, der Wirtschaftskriminalität, der Waffen und Falsch- geldkriminalität sowie nicht zuletzt der Rauschgiftkriminalität.

Organisierte Kriminalität ist eine qualifizierte Form der Verbrechensbegehunng, die von subtilen Taktiken und Techniken gekennzeichnet ist. Aufwendige und geradezu stabsmäßige Tatplanung, perfekte Arbeitsteilung unter Einbeziehung von zum Teil hochspezialisierten Mittätern sowie marktorientierte Beuteverwertungsstrategien sind die hervorstechenden Merkmale der Organisierten Kriminalität.

Straftaten der Organisierten Kriminalitat sind neben dem Gewinnstreben von dem Streben nach Machtaufbau und  erhalt getragen.

Zur Durchsetzung und Sicherung der Machtansprülche sind Einschüchterung und Gewalt bis hin zum Mord gängige Mittel, wenngleich sich mit zunehmendem Organisationsgrad die Anwendung immer subtilerer Machtmittel beobachten läßt.

Straftäter der Organisierten Kriminalität unternehmen vielfältige Anstrengungen, ihre Erfolge zu legalisieren und gesellschaftliche Anerkennung zu erzielen. Dabei nutzen sie Mittel der Korrumpierung und bahnen Kontakte zu Personen des öf- fentlichen Lebens an.

Die Zukunft der Organisierten Kriminalität wird nach Expertenmeinung in den Deliktbereichen Rauschgiftkriminalität, Wirtschaftskriminalität, Straftaten im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und Umweltkriminalität liegen.

Vokabeln zum Text

die Kriminalitätпреступность

das Verbrechenпреступность

die Straftat, en – преступность, уголовно наказуемое деяние.  

die Kriminalität  bekämpfen – бороться с преступностью

die Kriminalität verhüten, vorbeugen – предотвращать, предупреждать  преступность.

ein Verbrechen aufdecken, untersuchen, aufklärenобнаружить, расследо-

                                                                                          вать, раскрыть преступление.

der Verbrecher, der Täter – преступник

der Mittäter  - соучастник

der bargeldlose Zahlungsverkehr – безналичный расчёт

Тематический словник1

п/п

Термин на немецком языке

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Рекомендовано к изданию

Редакционно-издательским советом

Национального института бизнеса

© Национальный институт бизнеса  2013

                                                                      © Кибрик Л. Е. 2013 

1 Словник должен содержать не менее 100 (100-150) слов. Это должны быть слова по снаправлению подготовки, общеупотребительная лексика может быть только, если она используется и в юридическом контексте. Слова-синонимы могут входить в этот словник. Главное, он должен состоять из  учебной лексики  всего второго семестра, но из слов, подобранных по иному принципу (из интернациональной лексики, из немецко-русского словаря по алфавиту – verboten). Словник составляется по алфавиту и входит в контрольную работу второго семестра.




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