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I LOVE YOU ♥
Я Тебя Очень Очень сильно люблю♥
Любимая моя! Принцесса моя! Чкапусик! Дурочка ты моя! Такая милая, нооооооо очень капризная!))) Такая красиваяяяяяяяяя! Люблю тебяЯЯяяя очень и очень сильно люблю! Ты мое солнце! =************ надеюсь тебе понравилось!))) я сделал все что смог!)))) Ах да еще я там не дописал что то!))) там надо было написат... I LOVE YOU ♥
2013
Букешев А.С.
Корпоризация: Aibolat interteiment
12.12.2013
§ 18 Einzelheiten der Geschäflsfübrung ohne Auftrug
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soweit nur in NJW 1961, 360 abgedruckt) hat diesen Einwand mit Recht als »erstaun-
lich« bezeichnet; man könnte auch »unverschämt« sagen. Der Einwand ist zudem
sachlich unbegründet: Zu den Autgaben einer Krankenkasse gehört die Kranken-
pflege, § 2 II SGB V. Sie umfasst die Maßnahmen, die nötig sind, um ärztliche Hilfe
heranzuholen. Dazu gehörte hier zunächst, dass die F vor weiteren Schlägen bewahrt
wurde. Die Erfüllung dieser Pflicht liegt im öffentlichen Interesse; dass H diese
Pflicht etwa nicht erfüllen wollte, ist schon nach §679 unbeachtlich.
II. Rechtsfolgen der Geschäftsführung ohne Auftrag
1. Berechtigte CoA
Bei der berechtigten GoA kommen weitaus am hautigsten die folgenden Ansprüche
a) Ansprüche des Geschäftsherrn
Der Geschäftsherr kann vom Geschäftsführer Herausgabc des Erlangten fordern,
§§ 681 S. 2, 667. Außerdem kann er Schadensersatz verlangen, wenn der Geschäfts-
führer bei der Ausführung des Geschäfts in zu vertretender Weise vom wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn abgewichen ist, $ 677 mit § 280 I we-
gen Pflichtverletzung. Dieser Anspruch versagt nach § 682 gegen einen nicht voll Ge-
schäftsfähigen, der zum Schutz des nicht Geschäftsfähigen eine abschließende Rege-
lung enthält (Looschelders, SBT Rdnr. 868). Zu vertreten sind regelmäßig Vorsatz und
jede Fahrlässigkeit, bei Notgeschäftsführung nach § 680 aber nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit (zu § 680 Dietrich, JZ 1974, 535 ff.).
Wirklicher und mutmaßlicher Wille sowie Interesse des Geschäftsherrn sind also
doppelt erheblich: Sic bestimmen bei der Übernahme der Geschäftsführung, ob be-
rechtigte GoA vorliegt, § 683. Und sie bestimmen bei der Ausführung der berechtig-
ten GoA die Pflichten des Geschäftsführers, deren zu vertretende Verletzung ihn
schadensersatzpflichtig macht, § 677 mit § 280 I. Beide Fragen dürfen nicht miteinan-
der verwechselt werden!
Beispiel: In dem Bsp. von oben Rdnr. 423 zertritt G bei der Vertreibung der Eindringlinge fahr-
lässig die Beete im Garten des H. Hier ist die Übernahme der Geschäftsführung berechtigt, die
A..«fiil.nm» Hamen ofl.chtwidne. Ob G dem H Schadensersatz schuldet, hingt bei leichter
Fahrlässigkeit von der sichtbaren Gefährlichkeit der Eindringlinge ab, §680.
Für das Verhältnis zwischen Willen und Interesse muss bei der Ausfuhrung dasselbe
gelten wie bei der Übernahme der Geschäftsführung (vel oben Rdnr 422 ff * so auch
Esser/Weyers § 46 II 4b). Manche (etwa Palandt/Sprau § 677 Rdnr. 12) meinen zwar,
bei der Ausführung gehe im Gegensatz zur Übernahme das Interesse dem Willen des
Geschäftsherrn vor. Aber der Unterschied in der Formulierung zwischen §677 und
§ 683 beweist das nicht. Vielmehr zeigt § 681 S. 1, dass auch bei der Ausführung der
Wille des Geschäftsherrn maßgeblich sein soll. Der Geschäftsführer soll daher nach
BGH NJW-RR 2008, 759 Tz. 11 regelmäßig nur notwendige und keine nützlichen
Baßnahmen treffen.
Beispiel: H ist verunglückt und liegt bewussdos im Krankenhaus. G nimmt sich der Kinder des H
in, was durch den mutmaßlichen Willen des H oder notfalls durch $ 679 gedeckt ist. Auch hier
darf G die Kinder nicht so erziehen, wie das dem objektiven Interesse des H entspricht, sondern
muss sich m öglichst nach dessem Willen richten.
II. Abschnitt. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag
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b) Ansprüche des Geschäftsführers
Umgekehrt hat der Geschäftsführer gegen den Geschäftsherrn einen Anspruch auf
Ersatz der Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, §§683, 670. Bei der
Notgeschäftsführung wird für das Urteil über die Erforderlichkeit §680 entspre-
chend anzuwenden sein (BGH Betr. 1972, 721, str.).
Beispiel: G nimmt sich des H an, den er bcwusstlos auf der Straße gefunden hat, und holt einen
Arzt. Hier kann G die Aufwendungen für den Ar/t auch dann ersetzt verlangen, wenn H är/tli-
cher Hilfe nicht bedurfte und G das nur infolge von leichter Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat. Die
Notlage begründet auch nicht etwa eine Vertretungsmacht des G für H; daher ist G selbst dem
Arzt verpflichtet: vgl. Berg, NJW 1972, 1117 ff. Fraglich kann hloß sein, ob (# überhaupt mit dem
Arzt kontrahieren oder diesen nur auf die eine ärztliche Hilfe erfordernde Notlage hinweisen
wollte. Das hängt davon ab, wie G dem Arzt gegenüber aufgetreten ist (vgl. dazu Stoll, Festgabe
Weitnauer, 1980,411/413).
aa) Zweifelhaft ist dagegen hier (und ebenso beim Auftrag) die folgende Frage: Auf-
wendungen sind regelmäßig nur die willentlich erbrachten Vermögensopfer. Ihren
Gegenbegriff bilden Schäden als unfreiwillig erlittene Nachteile. Gleichwohl ist an-
erkannt, dass der Geschäftsführer auch gewisse Schäden nach §§ 683, 670 ebenso er-
setzt verlangen kann wie Aufwendungen. Das soll nach h.M. (Canaris, RdA 1966,
41/43 f.) für solche Schäden zutreffen, in denen sich das typische Risiko der über-
nommenen Tätigkeit verwirklicht hat (»tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr«, so
etwa BGH NJW 1993, 2234/2235). Diese Abgrenzung ist erheblich enger als die im
Schadensrecht allgemein geltende Adäquanz.
Eine solche naheliegende, geschäftstypische Gefahr hat sich etwa in dem Bankräuberbsp. (oben
Rdnr. 424) und dem Krankenkassenbsp. (oben Rdnr. 425) verwirklicht. Entsprechend liegt es
bei einer Brandverletzung oder selbst dem Tod (hier nach h.M. §§ 844, 845 entsprechend, vgl.
unten Rdnr. 836) anlässlich des Versuchs, ein gefährliches Feuer zu löschen.
Fraglich ist die Begründung für die Einbeziehung von Schäden in den Aufwen-
dungsersatz. Die früher h.M. hat bei naheliegenden Gefahren argumentiert, der Ge-
schäftsführer übernehme hier den Schaden freiwillig. Dagegen wird aber mit Recht
eingewendet, der Geschäftsführer hoffe doch regelmäßig auf einen schadensfreien
Ausgang; auch brauche er die Gefährlichkeit nicht zu kennen. Daher wird die Er-
satzpflicht des Geschäftsherrn für Schäden heute vielfach als eine eigenständige rich-
terrechtliche Risikohaftung verstanden1. Genius, AcP 173 (1973) 481 ff. verweist auf
den rechtsähnlichen § 110 HGB, nach dem einem Geschäftsführer (dem OH-Gesell-
schafter) auch bestimmte aus der Geschäftsführung erwachsene Verluste (= Schäden)
zu ersetzen sind. Jedenfalls lassen sich auf den Ersatzanspruch des Geschäftsführers
einige Vorschriften des Schadensersatzrechts entsprechend anwenden, insbesondere
die § 254 (wenn der Geschäftsführer sich nachlässig verhalten hat oder wenn die Ge-
fahr auch aus seinem Bereich stammt, etwa BGHZ 110, 313/317) und §844, jetzt
auch § 253 II. Zweifelhaft ist, ob dieser Gedanke auch für Aufwendungen i.S.v. § 284
(zu ihm oben Rdnr. 242) gilt. Jedoch würde eine solche Risikohaftung das Verschul-
denserfordernis der §§ 280 f. aushöhlen, das wegen der Alternativität (»anstelle«)
auch für § 284 gilt (Oecbsler Rdnr. 257; Fikentscher/Heinemann Rdnr. 440).
bb) Zweifelhaft ist beim Aufwendungsersatz weiter, ob er auch eine Vergütung für
die vom Geschäftsführer aufgewendete Arbeitskraft umfasst (dazu Köhler, JZ 1985,
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1 Vgl. etwa BGHZ 89, 153/157; BGH NJW 1985, 269 f., dazu H Honsell, Die Risikohaftung d
Ueschattshcrrn, Festgabe von Lübtow (1980) 485 ff.
§ 18 Einzelheiten der Geschäftsführung ohne Auftrag
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359 ff.). Die h.M. bejaht das in Anlehnung an § 1835 III nur dann, wenn die ausge-
führte Tätigkeit zu Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (etwa BGHZ
65, 384/390)
Danach könnte zwar ein Arzt für die Behandlung eines Bewusstlosen eine Vergütung verlangen
(und das auch dann, wenn ihm durch die Behandlung keine anderen Einnahmen entgangen
sind). Dagegen wäre die Tätigkeit eines Medizinstudenten nicht zu vergüten.
Esser/Weyers §46 II 4c wollen demgegenüber schon die Arbeitskraft als Vermö-
gensbestandteil ansehen (dazu Hagen, JuS 1969, 61/66 ff.) und deshalb deren Einsatz
stets als freiwilliges Vermogensopter bewerten. Sie müssten daher auch dem Medizin-
studenten »die marktübliche Vergütung für den erwiesenen Dienst« gewähren (aber
gibt es insoweit eine Marktüblichkeit?). MünchKomm-H.H. Seiler §683 Rdnr. 25
hält die Verweisung auf die Unentgeltlichkeit des Auftrags für ein Redaktionsverse-
hen des Gesetzgebers. Zur Korrektur stellt Seiler darauf ab, ob die Arbeitsleistung
nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten war. Aber welche anderen
Erwartungen kann man angesichts der derzeitigen h.M. haben als diejenigen, die
durch eben diese h.M. gerechtfertigt werden? Auch hier stellt sich übri ens dieselbe
Frage bei § 284 (dazu Reim NJW 2003, 3662/3664).
cc)Wer bei Lebensgefahr oder bestimmten Amtshandlungen Hilfe leistet, genießt
überdies Versicherungsschutz nach § 2 I Nr. 13 a-c SGB VII: BSG NJW 1984, 325 f.
Dieser Schutz deckt aber nicht ohne weiteres den ganzen Schaden. Daher bleibt für
den Geschädigten daneben der Anspruch aus §§ 683, 670 von Bedeutung. Zudem
würde ohne die (vorzugswürdige, vgl. oben Rdnr. 424) Annahme eines Regressver-
bots der Anspruch des Geschädigten gegen den Geschäftsherrn, soweit der Versiche-
rungsschutz reicht, nach § 116 SGB X auf den Versicherungsträger übergehen.
2. Unberechtigte GoA
Bei unberechtigter GoA ergeben sich vor allem die folgenden Ansprüche,
a) Ansprüche des Geschäftsherrn
Der Geschäftsherr kann die unberechtigte GoA genehmigen. Dann gelten die Regeln
über die berechtigte GoA. § 684 S. 2 bestimmt das zwar ausdrücklich nur für den Ge-
schäftsführer durch Verweisung auf die §§ 683, 670. Selbstverständlich darf dann aber
auch der Geschäftsherr nicht schlechter stehen als bei berechtigter GoA; er muss also
die oben Rdnr. 426 genannten Ansprüche haben.
Genehmigt der Geschäftsherr nicht, kann er vom Geschäftsführer nach dem Recht
der GoA (außerdem §§ 812 ff., 823 ff.) nur Schadensersatz verlangen, §678. Dieser
Anspruch ist jedoch besonders streng gestaltet: Ein Verschulden bei der Übernahme
der Geschäftsführung macht den Geschäftsführer für alles haftbar, was daraus ent-
steht. Hier zeigt sich der Schutz des Geschäftsherrn gegen unerwünschte Einmi-
schung (vgl. oben Rdnr. 403) besonders deutlich.
Beispiel: H züchtet in seinem Garten Arzneipflanzen. G hält diese schuldlos für Unkraut und
rupft sie aus. Hat G seine Gartenarbeit auch nur leicht fahrlässig gegen den Willen des H über-
nommen, haftet er diesem nach § 678 wegen der ausgerissenen Pflanzen auf Ersatz. Diese Haf-
Tung ist gleich der nach §§ 287 S. 2, 848 ein Fall des versari in re illicita: Wer sich schuldhaft in ei-
nen unerlaubten Zustand begibt, haftet für alle Folgen, auch wenn ihn an diesen kein Verschulden
trifft (vgl. auch oben Rdnr. 399).
II. Abschnitt. Ansprüche ans Geschäftsführung ohne Auftrag
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Allerdings wird § 680 auch auf § 678 angewendet.
BGH NJW 1972, 475 ff.: Nach einer gemeinsamen Feier ist H ganz betrunken, G etwas weni-
ger. H setzt sich dennoch in seinen Wagen, um nach Hause zu fahren. Um Unheil zu vermei-
den, schiebt G den H zur Seite und führt seinerseits den Wagen. Dabei kommt es zu einem Un-
fall, dessentwegen G auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Hier ist G unberechtigter Geschäftsführer zwar nicht schon deshalb, weil der wirkli-
che Wille des H der Übernahme des Steuers entgegenstand: Dieser Wille ist wegen
der starken Trunkenheit unbeachtlich (analog § 105 II). Die Nichtberechtigung zur
Geschäftsführung folgt aber daraus, dass H mutmaßlich nicht von dem stark ange-
trunkenen G gefahren werden wollte. Trotzdem kann die Ersatzpflicht des G aus
§ 678 an § 680 scheitern (ebenso Gursky, JuS 1972, 637 ff.), nämlich wenn die Über-
nahme dieser Geschäftsführung nur als leicht fahrlässig zu werten ist. Der BGH hat
das hier wegen der Eile, mit der G sich entscheiden musstc, für möglich gehalten.
Zugleich soll §680 auch die Haftung aus konkurrierenden Deliktsansprüchen (etwa
$ 823 I) mildern.
b) Ansprüche des Geschäftsführers
Bei Genehmigung der Geschäftsführung stein auch der Geschäftsführer wie bei der
berechtigten GoA, §684 S. 2 (vgl. oben Rdnr. 427 ff.). Ohne eine solche Genehmi-
gung hat er dagegen keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz; § 684 S. 1 verweist ihn
lediglich auf einen Hcrausgabeanspruch nach Bereicherungsrecht. Dies ist die soge-
nannte Aufwendungskondiktion, von der später (unten Rdnr. 895 ff.; 947; 949) noch
zu sprechen sein wird.
§ 18 Einzelheiten der Geschäftsführung obne Auftrag
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III. Schema füf die §§ 17 und 18
( G = Geschäft, GH = Geschäftsherr, GF = Geschäftsführer)
objektiv fremdes G objektiv neutrals G
GF kennt Fremdheit nein § 687 I
ja
bei obj. freemdem G: § 687 II
GF will nein bei obj. neutralem G: erkaubte
Fremdgeschäftsführung Eigengeshägeschageschätfürung
ja
ohne Auftrag oder Ansprüche aus dem
sonstige Berechtigung nein Rechtsverhältnis
ja
Übernahme enspricht
dem Willen des GH nein § 679
ja nein
ja
Underechtigte GoA
berechtigte GoA
Genehmigung durch GH
§§ 677, 680, 681-683
und § 684 S.2 §§ 678, 680
allgem. Schuldrecht 682, 684 S.1