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In der Bundesrepublik ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Lдndem aufgeteilt. Als oberste gesetzgebende Gewalt berat und verabschiedet der Deutsche Bundestag Gesetze. Anregungen zu Gesetzen kцnnen auch von Verbдnden oder Interessengruppen kommen. Gesetze einzubringen ist das Recht des Bundestages selbst sowie der Bundesregierung und des Bundesrates. AusschlieЯliche Gesetzgebung liegt voll in der Kompetenz des Bundes (z. B. auswдrtige Angelegenheiten, Verteidigung, Wдhrung). Konkurrierende Gesetzgebung ist das Befugnis der Lдnder. Sie sind befugt, Gesetze zu erlassen, soweit der Bund nicht im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung tдtig ist. Gleiche Wirkung wie das fцrmliche Gesetz haben die Rechtsverordnungen. Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Lдnderregierung kцnnen durch Gesetz zum ErIaЯ von Rechtsverordnungen ermдchtigt werden.
„Deutscher Bundestag. Wegder Gesetzgebung", Bonn 1992
Eine Fraktion des Bundestages oder mindestens 34 Abgeordnete kцnnen Initiativen unmittelbar beim Prдsidenten des Bundestages einbringen. Sie werden ьber den Altestenrat direkt auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Initiativen der Bundesregierung gehen zunachst an den Bundesrat. Dann leitet die Regierung die Vorlage mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer GegenдuЯerung dem Prдsidenten des Bundestages zu. Initiativen des Bundesrates werden der Regierung zugestellt, die sie mit einer Stellungnahme innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten muЯ. Die Gesetzentwurfe des Bundesrates gehen zumeist auf Initiativen eines Bundeslandes zurьck, die in Ausschьssen des Bundesrates behandelt und dann vom Bundesrat besehlossen wurden.
Die Erste Beratong (Lesung) dient der allgemeinen Aussprache ьber die politische Notwendigkeit und die Zielsetzung einer Vorlage. Am SchluЯ wird die Vorlage einem AusschuЯ, in der Regel mehreren Ausschьssen unter Federfьhrung eines Ausschusses, zur Beratung ьberwiesen. Bei Anderungsgesetzen (Novellen zu geltenden Gesetzen) erfolgt die Ьberweisung hдufig ohne Aussprache. Die vom AusschuЯ erarbeiteten Дnderungen werden in einer Neufassung dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt.
In der Zweiten Beratung (Lesung) wird ьber jede Bestimmung des Entwurfs einzein abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann Дnderungsдntrage stellen. Die Dritte Beratung (Lesung) findet unmittelbar nach der Zweiten Beratung statt, wenn keine Дnderungen besehlossen wurden. Sonst, wenn den Abgeordneten der gedruckte Text der Дnderungen einen Tag vorgelegen hat. Дnderungsantrдge zur Dritten Beratung bedьrfen der Unterstьtzung von mindestens 34 Abgeordneten (5 Prozent Mitglieder des Bundestages-Mindeststдrke einer Fraktion). Am Ende steht der GesetzbeschluЯ.
Nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es gedruckt und zunдchst dem zustдndigen Minister, dann, mit dem groЯen Bundessiegel versehen, dem Bundeskanzler zur Gegenzeichnung vorgelegt. Nun wird das Gesetz dem Bundesprдsidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu prьfen, ob das Gesetz verfassungskonform ist, d. h. das es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundesprдsident das Gesetz. Damit ist es ausgefertigt. Das ausgefertigte Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkьndet. Damit kann es an dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein solches Datum genannt, wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes rechtswirksam.
Ein Gesetzentwurf, der dem Nationalrat zur Beratung vorgelegt wird, heiЯt Gesetzvorschlag. Einen Gesetzvorschlag kann entweder die Regierung einbringen oder eine der Parteien des Hauses. Die Gesetzvorschlдge werden gewцhnlich drei Beratungen (Lesungen) unterzogen. Nach der ersten Lesung, in der die Einbringung begrьndet wird, weist der Nationalrat das Gesetz einem der Ausschьsse zu.
Der AusschuЯ unterzieht den Entwurf einer grьndlichen Beratung, nimmt Verbesserungen und Anderungen vor und bestimmt einen Berichterstatter fьr das Haus. Der Berichterstatter ergreift in der zweiten Lesung als erster das Wort und gibt den wesentlichen Inhalt des Entwurfs bekannt. An diesen Bericht schlieЯt sich eine Wechselrede. Mit der Dritten Lesung ist die Abstimmung verbunden. Bei den meisten Gesetzen genьgt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder und eine einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Gesetzen, die auf eine Verfassungsдnderung abzielen, ist die Anwesenheit von mindestens 83 Nationalraten und eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Das vom Nationalrat beschlossene Gesetz gelangt durch die Vennittlung des Bundeskanzlers an den Bundesrat. Dieserkann binnen acht Wochen gegen den BeschluЯ des Nationalrates Einspruch erheben. BeschlieЯt aber der Nationalrat bei Anwesenheit der Hдlfte seiner Mitglieder das Gesetz noch einmal, dann erlischt das Einspruchsrecht des Bundesrates. Wird das Gesetz vom Bundesrat unverдndert angenommen, dann erfolgt die Beurkundung und Kundmachung im Gesetzblatt. Jedes Gesetz muЯ die Unterschrift des Bundesprдsidenten, des Bundeskanzlers und des zustдndigen Ministers tragen.
Die zur Durchfьhrung des Gesetzes notwendigen Bestimmungen werden durch Verordnungen eriassen, die der zustдndige Minister herausgibt.